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Art. 107 StPO — Anspruch auf rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
Akten einzusehen;
an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
einen Rechtsbeistand beizuziehen;
sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
Beweisanträge zu stellen.
Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Funktion, Verhältnis zu Verfassung und EMRK, Fassung
Art. 107 Abs. 1 StPO gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bestimmung nennt als nicht abschliessende Teilgehalte die Akteneinsicht, die Teilnahme an Verfahrenshandlungen, den Beizug eines Rechtsbeistands, die Äusserung zur Sache und zum Verfahren sowie Beweisanträge. Abs. 2 verpflichtet die Strafbehörden, rechtsunkundige Parteien auf diese Rechte aufmerksam zu machen Art. 107 StPO. Nach der Botschaft zählt die Bestimmung die hauptsächlichen Bestandteile des Gehörsanspruchs auf, wie sie der Sache nach schon in allen bisherigen Prozessgesetzen enthalten waren. Sie wird für die einzelnen Verfahrensstadien durch zahlreiche Spezialbestimmungen weiter konkretisiert und ist eng mit dem Fairnessgebot verknüpft BBl 2006 1085, das Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO als Gebot formuliert, allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren Art. 3 StPO.
Das Bundesgericht behandelt Art. 107 StPO nicht als vom Verfassungsrecht abgelösten Anspruch. Es nennt Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO gemeinsam als Grundlage desselben Gehörsanspruchs 7B_203/2023. Inhaltlich umfasst er nach der Rechtsprechung namentlich das Recht, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Beweiserhebung teilzunehmen 6B_1098/2023. Praktisch heisst das: Die einzelnen Teilgehalte werden regelmässig über ihre Spezialnormen (etwa Art. 100 f., 147, 184, 318, 344, 346 f. StPO) und die zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Dogmatik ausgelegt. Art. 107 StPO bildet das Dach, unter dem diese Regeln zusammenlaufen, und gilt nach dem Bundesgericht in allen Phasen des Verfahrens 6B_346/2011.
Der Wortlaut ist seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 unverändert; auch die künftige, auf den 1. Januar 2027 vorgesehene Fassung des Erlasses lässt ihn unberührt Art. 107 StPO. Für die Revision vom 17. Juni 2022 ist vor allem eine nicht verwirklichte Änderung bedeutsam. Der Bundesrat hatte mit Art. 147a E-StPO eine «massvolle» Einschränkung des Teilnahmerechts vorgeschlagen, eine Reduktion auf das EMRK-Minimum aber ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, die Rechtsprechung zur Einschränkung gestützt auf Art. 108 StPO bei konkreten Missbrauchsanhaltspunkten bleibe unberührt . Im Nationalrat wurde die Einschränkung als Gefährdung der Waffengleichheit bekämpft ; der Ständerat schloss sich am Ende dem Nationalrat an, womit es beim geltenden Recht der Teilnahmerechte blieb . Geändert wurden dagegen angrenzende Gehörsregeln, etwa die Mitteilung an noch nicht informierte Geschädigte vor Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 1bis StPO) , die Einvernahmepflicht vor bestimmten Strafbefehlen (Art. 352a StPO) und das Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO) .
Träger des Anspruchs sind die Parteien nach Art. 104 StPO: die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; Bund und Kantone können weiteren Behörden volle oder beschränkte Parteirechte einräumen Art. 104 StPO. Die Parteistellung ist Voraussetzung einzelner Teilgehalte. Das aus Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO fliessende Teilnahmerecht setzt Parteistellung voraus; in getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie dort weder über Einvernahmetermine zu orientieren sind noch teilnehmen können BGE 140 IV 172. Zu den Folgen für die Verwertbarkeit siehe unten beim Teilnahmerecht.
Andere Verfahrensbeteiligte
Andere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Anzeigeerstatter, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, beschwerte Dritte) erhalten Parteirechte nur, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, und nur im zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Umfang Art. 105 StPO. Das Bundesgericht verlangt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit; eine faktische oder mittelbare Beeinträchtigung genügt nicht. Die blosse Vorladung als Auskunftsperson begründet deshalb weder Parteistellung noch ein Recht, die Akten vor der eigenen ersten Einvernahme einzusehen BGE 137 IV 280. In derselben Linie hat die Waadtländer Chambre des recours pénale entschieden, dass zwei Einvernahmen als Auskunftsperson und eine DNA-Probe keine direkte Betroffenheit begründen ch-vd-findinfo--crep-pe15-003964-251-62099d43.
Auch bei bejahter Betroffenheit bleibt der Umfang funktional begrenzt. Eine von einem Siegelungsverfahren betroffene Person hat keinen Anspruch auf Einsicht in das ganze Dossier, sondern nur in die zur Wahrung ihrer Rechte relevanten Aktenstücke 1B_593/2012. Ebenso hängt die unentgeltliche Verbeiständung eines von einer Beschlagnahme betroffenen Dritten von der Erforderlichkeit ab; sie wurde verweigert, weil die Herausgabe beschlagnahmter Uhren weder tatsächlich noch rechtlich schwierig war BGE 144 IV 299. Für die Rechtsmittellegitimation gilt derselbe Massstab: Der Parteibegriff von Art. 382 Abs. 1 StPO Art. 382 StPO ist im Sinne der Art. 104 und 105 Abs. 1 StPO zu verstehen; eine beschuldigte Person kann insbesondere nicht die Nichtanhandnahme gegenüber einem anderen Unfallbeteiligten anfechten, nur weil sie sich auf ihr eigenes Verfahren auswirken könnte 6B_1159/2015.
Geschädigte, Privatklägerschaft und Anzeigeerstatter
Für die geschädigte Person hängt der Gehörsanspruch an der Konstituierung. Wer die Geschädigtenstellung nicht wenigstens glaubhaft macht, hat die entsprechenden Teilnahmerechte nicht und kann namentlich keine Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO beanspruchen ch-bstger--bb-2014-145bp-2014-62. Der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, ist nicht Partei und kann deshalb nicht rügen, die Untersuchung sei unvollständig geführt worden 60.2018.115. Auch die Art der Konstituierung wirkt sich aus: Wer sich nur als Zivilkläger konstituiert hat, ist nach dem Bundesstrafgericht zur Anfechtung einer Einstellung nicht legitimiert, weil ihm der Verweis auf den Zivilweg bloss einen tatsächlichen Nachteil verursacht ch-bstger--bb-2024-124.
Ist die Parteistellung gegeben, schützt die Rechtsprechung das Gehör der Privatklägerschaft vor allem beim Abschluss der Untersuchung. Stellt die Staatsanwaltschaft ein, ohne die Parteien nach Art. 318 Abs. 1 StPO über die beabsichtigte Erledigung zu informieren und ihnen Frist für Beweisanträge zu setzen, ist die Einstellung aufzuheben. Diese formelle Rüge steht der Privatklägerschaft nach dem Bundesgericht selbst dann offen, wenn sie in der Sache mangels dargelegter Zivilansprüche nicht legitimiert ist 1B_59/2012. Das Berner Obergericht hob eine Einstellung aus diesem Grund auf und schloss eine Heilung im Beschwerdeverfahren aus; den als Rechtsnachfolger konstituierten Eltern war vor der Einstellung Gelegenheit zu Beweisanträgen zu geben BK 2024 97. Seit dem 1. Januar 2024 muss die Staatsanwaltschaft zudem Geschädigten, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, vor dem Abschluss Frist zur Konstituierung und für Beweisanträge setzen Art. 318 StPO. Das Berner Obergericht qualifizierte die Unterlassung dieser Nachfrage als Gehörsverletzung und formelle Rechtsverweigerung BK 2024 529.
Akteneinsicht (Abs. 1 lit. a)
Vollständigkeit der Akten und Aktenführungspflicht
Akteneinsicht ist nur so viel wert wie das Dossier, in das sie gewährt wird. Das Bundesgericht bezeichnet die Aktenführungspflicht als «das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei» 6B_1095/2019. Art. 100 StPO verlangt ein Dossier mit den Verfahrens- und Einvernahmeprotokollen, den von der Behörde zusammengetragenen und den von den Parteien eingereichten Akten sowie eine systematische Ablage mit fortlaufendem Verzeichnis Art. 100 StPO. Daraus folgt eine umfassende Dokumentationspflicht: Alle prozessual relevanten Vorgänge sind aktenkundig zu machen, und die Behörden dürfen grundsätzlich kein Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Nichtbeiziehung von drei in einem Analysebericht zitierten ausländischen Polizeidokumenten verletzte deshalb Art. 100 StPO und die Verteidigungsrechte 6B_719/2011. Fehlende Einvernahmeprotokolle verletzen ebenfalls das rechtliche Gehör; die Dokumentationspflicht gilt schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren, und die Vollständigkeit des Dossiers obliegt der Behörde, nicht der beschuldigten Person 6B_895/2022.
Die Pflicht hat Grenzen. Nach dem Bundesgericht gehören Dokumente über die operative, taktische Tätigkeit der Polizei (Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte) nicht zu den Akten; das Gericht stützt sich dafür auf die in der Doktrin vorherrschende Auffassung 6B_719/2011. Wer Unvollständigkeit rügt, muss zudem glaubhafte Anhaltspunkte für zurückgehaltenes Material vortragen; ohne solche Anhaltspunkte ist das Dossier als vollständig zu betrachten, und der physische Zugang zu einem sichergestellten Mobiltelefon darf aus Sicherheits- und Beweissicherungsgründen verweigert werden 6B_1188/2020. Dieselbe Substanziierungslast zeigt ein Basler Fall von Gewalt und Drohung gegen Beamte. Das Bundesgericht bekräftigte dort zunächst, dass die beschuldigte Person im Interesse einer wirksamen Verteidigung grundsätzlich uneingeschränkt in alle wesentlichen Akten Einsicht nehmen kann (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Daraus folgt: Die Beweismittel müssen, soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein, und zudem gilt, dass «aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden» 6B_614/2016. Die Rüge unvollständiger Akteneinsicht scheiterte gleichwohl. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Verteidiger die paginierten Originalakten samt den ebenfalls paginierten Akten eines sistierten Verfahrens erhalten, und die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche konkret fehlenden Akten eine wirksame Verteidigung verhindert hätten. Ein allfälliger Mangel wäre zudem im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition heilbar gewesen 6B_614/2016. Der Entscheid widerspricht der strengen Linie zur Dokumentationspflicht nicht 6B_719/2011: Die Vollständigkeitspflicht bleibt unberührt, ihre Verletzung muss aber anhand bestimmter fehlender Aktenstücke dargetan werden. Das Thurgauer Obergericht präzisiert die Triage: Es gibt keine «Nicht-Verfahrensakten»; irrelevantes Material darf ausgeschieden werden und ist nicht Gegenstand der Akteneinsicht, sein Schicksal ist aber in den Verfahrensakten zu dokumentieren ch-tg-supreme-court--rbog-2021-nr-19.
Zur Ordnung der Akten hält das Bundesgericht fest, dass Dossiers transparent strukturiert und paginiert sein müssen, damit sie unmittelbar erschliessbar sind; die Abweisung eines Antrags auf Paginierung und Verzeichnis führte zur Aufhebung wegen formeller Rechtsverweigerung 6B_1095/2019. Das Aargauer Obergericht hat daraus abgeleitet, dass die Staatsanwaltschaft auch unvollständige Akten paginieren und ein vorläufiges Verzeichnis erstellen muss, statt die Einsicht bis zum Abschluss der Untersuchung aufzuschieben; praktische Gründe rechtfertigen in der Regel bloss einen kurzfristigen Aufschub SBK.2023.23.
Zeitpunkt der Einsicht
Art. 101 Abs. 1 StPO gewährt die Einsicht spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft, unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Art. 101 StPO. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein unbedingter Anspruch BGE 137 IV 280. Das Zürcher Obergericht hat dies dahin präzisiert, dass eine frühere Einsicht im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, dass die zeitliche Schranke von Art. 101 Abs. 1 StPO als lex specialis Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO vorgeht und dass die erste Einvernahme auch dann als durchgeführt gilt, wenn die beschuldigte Person die Aussage verweigert UH120181. Für die Privatklägerschaft folgt das Einsichtsrecht ebenfalls aus Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO und unterliegt demselben zeitlichen Rahmen 1B_112/2019.
Form der Einsicht: Einsicht, Kopie, Zustellung
Das Einsichtsrecht umfasst grundsätzlich das Recht, gegen Gebühr Kopien zu verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Es kann aber auf Einsicht in den Räumen der Behörde beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 108 StPO erfüllt sind: So war ein vorläufiges Kopierverbot für Video- und Tonaufzeichnungen zulässig, weil ein begründeter Missbrauchsverdacht und Geheimhaltungsinteressen bestanden und die Einsicht nach Terminabsprache gewährleistet blieb 7B_523/2023. Ebenso durfte das Kopieren und Mitnehmen eines anonymen Briefs zum Schutz des Verfassers untersagt werden 1B_439/2012. Fehlen dagegen berechtigte Geheimhaltungsinteressen, sind ein Kopierverbot und die Beschränkung auf Einsicht in den Amtsräumen unzulässig 1B_315/2014. Einen Anspruch auf elektronische Aktenführung oder elektronische Zustellung gibt es auch im Haftverfahren nicht 1B_268/2023.
Akteneinsicht im Haft- und im Entsiegelungsverfahren
Im Haftverfahren gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten Art. 225 StPO. Das Bundesgericht versteht dieses Recht als Ausfluss des Gehörsanspruchs und knüpft es an eine ordentliche Aktenführung: Die Übergabe von 17 ungeordneten, unpaginierten Bundesordnern ohne Inhaltsverzeichnis kurz vor der Haftverhandlung verletzte das Gehör. Die Verletzung galt aber als geheilt, weil die Verteidigung anschliessend die vollständigen Akten elektronisch erhielt und vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition argumentieren konnte 7B_1028/2023. Umgekehrt liegt keine Verletzung vor, wenn die anwaltlich vertretene Partei trotz sehr kurzer Frist weder Akteneinsicht bei der Behörde nimmt noch eine Fristerstreckung beantragt; das Gericht durfte von einem zulässigen Verzicht ausgehen 1B_268/2023.
Im Entsiegelungsverfahren gewährt das Gericht der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht und setzt ihr eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen für ihre Einwände; Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens Art. 248a StPO. Wird ein Gutachten eingeholt, ist es den Parteien grundsätzlich zur Stellungnahme zu unterbreiten; eine Verweigerung unter Berufung auf Art. 108 StPO setzt eine begründete, anfechtbare Verfügung voraus, und ihr Fehlen führte zur Aufhebung des Entsiegelungsentscheids 1B_345/2014. Zum Replikrecht in diesem Verfahren siehe unten beim Äusserungsrecht.
Einschränkungen nach Art. 108 StPO
Gründe und Verhältnismässigkeit
Art. 108 Abs. 1 StPO lässt Einschränkungen des Gehörs nur bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder dann zu, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass gibt; sie sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen, und nach Wegfall des Grundes ist das Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren Art. 108 StPO. Die Botschaft verlangt, die Ausnahmen zurückhaltend und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit anzuwenden BBl 2006 1085.
Für den Missbrauchstatbestand genügt nach dem Bundesgericht weder die blosse Stellung als Mitbeschuldigter noch die abstrakte Möglichkeit, dass ein Inhaftierter sein Aussageverhalten jenem von Mitbeschuldigten anpasst. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung, etwa Spurenvernichtung, gesetzwidrige Beeinflussung oder direkte Absprachen; ein pauschaler Ausschluss von den ersten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage 1B_264/2012. Die Genfer Chambre pénale de recours hat in derselben Linie eine «automatische» Einschränkung des Teilnahmerechts bei Untersuchungshaft abgelehnt ACPR/402/2018.
Bei den Geheimhaltungsinteressen ist abzustufen. Gegenüber einer staatsnahen Privatklägerin waren zur Wahrung der Rechtshilfe ein Kopierverbot und ein Weitergabeverbot für die Anwälte zulässig, ein vollständiger Ausschluss von der Einsicht dagegen unverhältnismässig 1B_601/2021. Privatsphäre und Bankgeheimnis rechtfertigten in einem anderen Fall keine Einschränkung, und die blosse Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Akten genügt nicht 1B_112/2019. Ein pauschales Verbot an die Verteidigung, ihrem Mandanten Akteninhalte mitzuteilen, verbunden mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB, verstiess gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 StPO 1B_474/2019. Auch zum Schutz privater Geheimnisse in einem Arztbericht durfte nicht dem Anwalt die Einsicht verweigert werden, weil dieser keinen Anlass zur Beschränkung gegeben hatte 1B_308/2019.
Entscheide auf nicht offengelegte Akten
Solange der Grund für die Einschränkung fortbesteht, dürfen Entscheide auf nicht eröffnete Akten nur gestützt werden, soweit der Partei deren wesentlicher Inhalt bekanntgegeben wurde Art. 108 StPO. Das Bundesgericht hält dies auch im Haftverfahren fest. Keine Verletzung lag vor, als die Vorinstanz einen dem Haftantrag beigelegten Polizeirapport nur zur Wiedergabe bereits bekannter Tatsachen heranzog; dieses Vorgehen ist aber nur in einem sehr frühen Untersuchungsstadium hinnehmbar, und bei Verlängerungsgesuchen ist die beschuldigte Person über die tragenden Aktenstücke oder zumindest deren wesentlichen Inhalt zu informieren 1B_626/2021. Werden Inhalte erst nachträglich entscheidrelevant, sind sie wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach bekanntzugeben 1B_474/2019. Die Waadtländer Chambre des recours pénale hob eine Kontosperre auf, weil der betroffene Kontoinhaber weder Einsicht erhalten hatte noch über den wesentlichen Inhalt der tragenden Akten informiert worden war; die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung ersetzen den Aktenzugang nicht ch-vd-findinfo--crep-pe24-016758-740-e80d873d.
Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Abs. 1 lit. b)
Grundsatz und Reichweite gegenüber der EMRK
Die Botschaft verweist für die Teilnahme auf die besonderen Regeln über Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen BBl 2006 1085. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen; die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO Art. 147 StPO. Das Bundesgericht leitet dieses «spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht» ausdrücklich aus Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO ab und betont, dass Art. 147 StPO in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinausgeht 6B_92/2022. Diese Unterscheidung ist praktisch entscheidend: Das Teilnahmerecht der StPO und das konventionsrechtliche Konfrontationsrecht haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen (dazu unten).
Zeitlicher Anwendungsbereich: polizeiliches Ermittlungsverfahren und delegierte Einvernahmen
Bei selbständigen polizeilichen Ermittlungen besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, haben die Verfahrensbeteiligten dieselben Rechte wie bei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Auch nach Eröffnung darf die Polizei ohne Delegation einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen, etwa Personen am Tatort informatorisch befragen; dafür gilt kein gesetzliches Teilnahmerecht, während formelle Einvernahmen zur Sache eine Delegation voraussetzen BGE 143 IV 397. Das Bundesgericht hat diese Linie bestätigt: Eine Einvernahme im Stadium der selbständigen polizeilichen Ermittlungen, Monate vor der Eröffnung der Untersuchung, verletzte Art. 147 StPO nicht und war daher nicht nach Abs. 4 unverwertbar 6B_801/2024. Das Aargauer Obergericht hat diese Beurteilung im Rückweisungsverfahren als verbindlich übernommen SST.2025.158.
Die Kehrseite zeigt ein Entscheid des Appenzell-Ausserrhoder Obergerichts, den das Bundesgericht bestätigt hat: Ab Eröffnung der Untersuchung hatte die Privatklägerschaft auch bei delegierten polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten ein Teilnahmerecht; die ohne sie erhobenen Aussagen waren ihr gegenüber unverwertbar, konnten aber unter Wahrung der Parteirechte wiederholt werden O2S-17-22. Das Freiburger Kantonsgericht stellt für den massgeblichen Zeitpunkt auf die formelle oder materielle Eröffnung ab, wobei eine stillschweigende materielle Eröffnung nicht leichthin anzunehmen ist 502 2021 144.
Keine Verschiebung, aber Wiederholung bei zwingender Verhinderung
Aus dem Teilnahmerecht folgt kein Anspruch auf Verschiebung; die Partei oder ihr Rechtsbeistand kann aber die Wiederholung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen verhindert war. Auf die Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde und dem Gehör, insbesondere dem Fragerecht, anders Rechnung getragen werden kann Art. 147 StPO. Das Basler Appellationsgericht hat als zwingenden Grund für die Verteidigung nicht verschiebbare Termine in anderen Verfahren anerkannt; die Verteidigung muss sich nicht durch einen Kollegen vertreten lassen BES.2022.145. In einem anderen Fall genügten weder die Arbeitssituation des Beschuldigten noch nicht belegte Ferien der Verteidigung; eine separate Wiederholung im Vorverfahren erschien angesichts der Möglichkeit einer Konfrontation im Hauptverfahren unverhältnismässig BES.2017.123.
Verzicht auf das Teilnahmerecht
Auf die Teilnahme kann vorgängig oder nachträglich, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, auch durch die Verteidigung; ein Verzicht ist ebenfalls anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen BGE 143 IV 397. Die Rechtsprechung zieht dem Verzicht aber Grenzen. Aus der unterlassenen Anfechtung eines Zwischenentscheids, der die Teilnahme verweigerte, darf kein Verzicht abgeleitet werden, wenn die Partei in guten Treuen annehmen durfte, die Frage könne im Hauptverfahren aufgeworfen werden BGE 141 IV 220. Eine im Drang der Untersuchungshaft abgegebene Erklärung der Verteidigung war kein klarer Verzicht auf die Teilnahme an späteren Zeugeneinvernahmen, sodass das Urteil aufzuheben war 6B_441/2020.
Mitbeschuldigte im gleichen und in getrennten Verfahren
Im gleichen Verfahren hat die beschuldigte Person das Recht, bei Einvernahmen der Mitbeschuldigten anwesend zu sein und Fragen zu stellen. In getrennt geführten Verfahren gilt dieses Recht nicht; es besteht dort «nur, aber immerhin» das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen, und die Mitbeschuldigten des anderen Verfahrens sind als Auskunftspersonen einzuvernehmen BGE 141 IV 220. Wird in einem getrennten Verfahren auf Aussagen abgestellt, müssen diese deshalb über das Konfrontationsrecht abgesichert werden BGE 140 IV 172. Das Bundesgericht verneinte in einem solchen Fall einen Verfahrensmissbrauch durch die Trennung und erachtete die Verteidigungsrechte als gewahrt, weil eine Konfrontation stattgefunden hatte und kein ausdrücklicher Antrag auf weitere Konfrontation gestellt worden war 6B_713/2015.
Ein Ausschluss von der Einvernahme eines Mitbeschuldigten im selben Verfahren ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich (namentlich Art. 108 und 146 Abs. 4 StPO). Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar; lit. a setzt eine konkrete Interessenkollision voraus, die sich nicht schon aus der Stellung als Mitbeschuldigter ergibt und mit äusserster Zurückhaltung zu prüfen ist. Im entschiedenen Fall war ein zeitlich begrenzter Ausschluss zulässig, weil psychiatrische Gutachten eine Abhängigkeit des Einzuvernehmenden von der ausgeschlossenen Mitbeschuldigten belegten und deren Verteidigung anwesend blieb 1B_606/2019.
Folge der Verletzung: relative Unverwertbarkeit ohne Heilung
Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war Art. 147 StPO. Diese Folge verdrängt die allgemeine Heilungsdoktrin: Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts oder eine spätere Konfrontation macht eine unter Verletzung des Teilnahmerechts erhobene Einvernahme nicht verwertbar, auch nicht, wenn die Wiederholung zugleich die erstmalige Wahrung des Teilnahmerechts ermöglicht 6B_92/2022. Das Bundesgericht hat im Parallelverfahren ausdrücklich zusammengefasst, dass die Einvernahme «auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt» 6B_137/2022. Nur das wiederholte, rechtskonform erhobene Beweismittel ist danach verwertbar.
Die Unverwertbarkeit ist relativ. Das Protokoll bleibt in den Akten und ist gegenüber anderen Parteien verwertbar, wie die Waadtländer Chambre des recours pénale für die Einvernahme eines Mitbeschuldigten entschied, von der zwei Beschuldigte rechtswidrig ausgeschlossen worden waren ch-vd-findinfo--crep-pe16-006656-460-a9068169. Zudem entfällt die Rüge, soweit die Partei gültig verzichtet hat (oben).
Abgrenzung zum Konfrontationsrecht
Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlangt, dass die beschuldigte Person wenigstens einmal im Verfahren angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, ein belastendes Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Befragung nicht möglich ist, etwa bei berechtigter Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit trotz angemessener Nachforschungen, dauernder Einvernahmeunfähigkeit oder Tod. Selbst dann prüft das Bundesgericht in drei Schritten, ob ein ernsthafter Grund für die fehlende Konfrontation besteht, ob die Aussage der einzige oder ausschlaggebende Beweis ist und ob genügende kompensierende Faktoren vorliegen; im entschiedenen Fall durften die unkonfrontierten Aussagen nicht für die Mittäterschaft herangezogen werden 6B_1137/2020. War ein verstorbener Informant dagegen nur ein Indiz unter mehreren, war die Verwertung zulässig; zudem obliegt es der Verteidigung, die Befragung rechtzeitig und formgerecht zu verlangen 6B_527/2023. Stützt sich eine Verurteilung wesentlich auf schriftliche Erklärungen von Personen, die nie befragt werden konnten, ist das Konfrontationsrecht verletzt 6B_1098/2023.
Auch der Konfrontationsanspruch kann stillschweigend aufgegeben werden. Wer Akteneinsicht hatte, um die belastenden Aussagen wusste und bis ins Berufungsverfahren nie eine Konfrontation verlangte, hat nach dem Bundesgericht verzichtet; der Verzicht muss allerdings unzweideutig feststehen und darf keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen 6B_590/2023. Die Genfer Berufungskammer folgt dieser Linie AARP/281/2023. Dass die Konfrontation in einer späteren Gerichtsverhandlung nachgeholt werden kann, zeigt das Aargauer Rückweisungsurteil: Die einlässliche Befragung der Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Verteidigung wahrte den Konfrontationsanspruch SST.2025.158. Für den Bereich von Art. 147 StPO hilft diese Nachholung, wie gezeigt, nicht.
Rechtsbeistand und Verständigung (Abs. 1 lit. c)
Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO verweist auf das Recht der Rechtsbeistände: Beschuldigte, Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen; mehrere Rechtsbeistände sind zulässig, soweit das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird, und die Verteidigung ist grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten Art. 127 StPO. Die beschuldigte Person kann in jedem Verfahren und auf jeder Stufe eine Wahlverteidigung bestellen Art. 129 StPO und hat bei polizeilichen Einvernahmen das Recht auf Anwesenheit der Verteidigung, ohne daraus einen Anspruch auf Verschiebung ableiten zu können Art. 159 StPO. Das Bundesgericht anerkennt ein Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde, nicht aber auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde; ein während der Einvernahme erklärter Verzicht ist wirksam 7B_807/2023.
Die Grenzen liegen vor allem bei der Terminierung. Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass kein absoluter Anspruch auf Verschiebung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme besteht und der Grundsatz der wirksamen Verteidigung bei unlösbaren Terminkonflikten die Mandatierung eines Stellvertreters verlangt ch-bstger--bb-2022-16bp-2022-14. Für Zeugen entscheidet die Verfahrensleitung nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Rechtsbeistand sie begleiten darf; ein absoluter Anspruch auf Verschiebung wegen Abwesenheit des Anwalts besteht nicht 1B_26/2014. Wo das Recht auf Verteidigung dagegen durch fehlende Belehrung vereitelt wird, ist die Folge streng: Wurde eine Person, gegen die bereits ein Anfangsverdacht bestand, nicht als Beschuldigte über den Tatvorwurf und den Anwalt der ersten Stunde belehrt, sind Einvernahme und Geständnis nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar 7B_254/2022; das Aargauer Obergericht hat dies im Rückweisungsverfahren als verbindlich übernommen SST.2024.41. Auf kantonaler Ebene hat das Neuenburger Kantonsgericht die Verweigerung eines Gefängnisbesuchs durch den gewünschten Wahlverteidiger als Verletzung der freien Anwaltswahl qualifiziert, weil Kollusionsgefahr und Interessenkonflikt konkret und nicht bloss abstrakt sein müssen ARMP.2015.48.
Mit dem Gehör eng verbunden ist die Übersetzung. Die beschuldigte Person muss, auch wenn sie verteidigt ist, mindestens den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache erfahren; ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und Akten besteht nicht Art. 68 StPO. Das Bundesgericht verlangt die Übersetzung jener Aktenstücke und Erklärungen, die zur wirksamen Verteidigung verstanden werden müssen, bei Strafbefehlen jedenfalls des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung; die beschuldigte Person muss ihren Übersetzungsbedarf aber selbst signalisieren. Im entschiedenen Haftfall war das Gehör nicht verletzt, weil der Beschuldigte die Vorwürfe aus früheren Einvernahmen mit Dolmetscher kannte 7B_482/2024. Die Weigerung, Akten zu übersetzen, bewirkt nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Mangel noch vor dem Sachgericht und mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid gerügt werden kann 7B_1013/2025.
Äusserung zur Sache und zum Verfahren (Abs. 1 lit. d)
Anhörung vor belastenden Entscheiden
Das Äusserungsrecht verlangt, dass sich die Partei vor einem sie belastenden Entscheid äussern kann 6B_1098/2023. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Kostenauflage nach einer Einstellung (Art. 426 Abs. 2 StPO): Die beschuldigte Person muss vorgängig Gelegenheit erhalten, zur beabsichtigten Kostenauflage Stellung zu nehmen. Unterbleibt dies, kann die Beschwerdeinstanz den Mangel bei voller Kognition zwar heilen, muss die Heilung aber bei der Kostenverlegung berücksichtigen; das Bundesgericht hob deshalb die kantonale Kostenregelung auf 6B_1247/2015. Es genügt jedoch, wenn die Parteimitteilung nach Art. 318 StPO die beabsichtigte Kostenauflage ausdrücklich ankündigt und die anwaltlich vertretene Partei die Möglichkeit zu Beweisanträgen ungenutzt lässt 6B_1018/2019. Das Basler Appellationsgericht lehnt die Heilung ab, wenn eine Staatsanwaltschaft die vorgängige Anhörung trotz etablierter Rechtsprechung regelmässig unterlässt; die Rechtsmittelinstanz könne «einzelne Versehen korrigieren», die Anhörung dürfe aber nicht regelmässig ins Beschwerdeverfahren verschoben werden BES.2018.26.
Abweichende rechtliche Würdigung
Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Anklage, muss es dies den anwesenden Parteien eröffnen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben Art. 344 StPO. Das Bundesgericht bezeichnet Art. 344 StPO als «Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör» 6B_941/2018. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die neue Würdigung zu einer strengeren oder milderen Verurteilung führt; der blosse Hinweis der Berufungsinstanz, sie werde den Sachverhalt allenfalls unter dem Aspekt der Gefährdung prüfen, genügte für eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung nicht, und das Urteil wurde in diesem Punkt aufgehoben 6B_445/2016. Abzugrenzen ist der Anklagegrundsatz: Das Gericht ist an den angeklagten Sachverhalt gebunden, nicht an dessen rechtliche Würdigung. Rechnete der Beschuldigte selbst mit einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft und nahm er dazu Stellung, lag trotz fehlendem Vorbehalt keine Gehörsverletzung vor 6B_873/2015.
Bei der Rechtsfolge bestehen unterschiedliche Akzente. Das Bundesgericht stellte in einem Fall, in dem die Berufungsinstanz ohne Ankündigung von Verleumdung auf üble Nachrede umqualifiziert hatte, lediglich die Verletzung fest: Der Beschuldigte hatte sich zu allen Sachverhaltselementen äussern können, und eine Aufhebung wäre einem «prozessualen Leerlauf» gleichgekommen; berücksichtigt wurde dies nur über eine reduzierte Gerichtsgebühr 6B_941/2018. Das Waadtländer Kantonsgericht hielt dagegen eine erstinstanzliche Verletzung von Art. 344 StPO im Berufungsverfahren trotz voller Kognition für nicht heilbar, weil sonst der doppelte Instanzenzug ausgehöhlt würde ch-vd-findinfo--cape-pe16-021521-212-8c6aa396. Beide Entscheide lassen sich vereinbaren: Massgebend ist, ob die Partei zu den tragenden Elementen der neuen Würdigung bereits wirksam Stellung nehmen konnte und welche Instanz die Verletzung begangen hat.
Parteivorträge, Befragung und letztes Wort
Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag Art. 346 StPO. Im Berufungsverfahren muss die Verteidigung nach der Duplik der Staatsanwaltschaft Gelegenheit erhalten, sich nochmals zu äussern; die Vorinstanz durfte dafür keine wesentlichen neuen Aspekte verlangen, und die Verletzung war durch das Bundesgericht nicht heilbar 6B_173/2023. Der zweite Parteivortrag ist aber ein Recht und keine Pflicht. Gewährt ihn die Verfahrensleitung nicht ausdrücklich, muss die Verteidigung ihn einfordern; unterlässt sie dies, ist das nach Treu und Glauben als Verzicht zu werten. Im selben Entscheid hob das Bundesgericht das Berufungsurteil gleichwohl auf, weil der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht befragt worden war 6B_422/2017; das Berner Obergericht hielt im Rückweisungsverfahren fest, dass die Befragung von Amtes wegen, ohne Antrag der Verteidigung, hätte durchgeführt werden müssen SK 2018 2.
Das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) ist ein persönliches Recht der beschuldigten Person, sich kurz an das Gericht zu wenden. Wechselt das Berufungsgericht nach Eröffnung der Verhandlung ohne Zustimmung ins schriftliche Verfahren, verletzt es dieses Recht und das Gehör zu nachträglichen Eingaben einer Zeugin 6B_1016/2019. Das letzte Wort ist aber kein neues Plädoyer; kündigt der Beschuldigte an, 13 materielle Punkte ergänzend zum Plädoyer seines Anwalts vortragen zu wollen, darf die Verfahrensleitung ihm das Wort entziehen, ohne das Gehör zu verletzen 6B_211/2026. In einem Verfahren über ein Gesuch um neue Beurteilung gilt Art. 347 StPO nicht; dort greift nur das allgemeine Gehör nach Art. 107 StPO 6B_346/2011.
Replikrecht im schriftlichen Verfahren
Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren stellt die Verfahrensleitung die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien zur Stellungnahme zu und ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an Art. 390 StPO. Unabhängig davon besteht ein formelles Replikrecht: Die Partei muss von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis erhalten und sich dazu äussern können, und zwar unabhängig von deren Entscheidrelevanz und von den Erfolgsaussichten in der Sache. Nach der Rechtsprechung darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, nach 20 Tagen hingegen von einem Verzicht ausgegangen werden; eine Frist von höchstens vier Tagen über ein Wochenende war im Ausstandsverfahren offensichtlich zu kurz 1B_407/2012. Umgekehrt verletzt ein Entscheid 13 Tage nach Zustellung das Replikrecht nicht, wenn die anwaltlich vertretene Partei weder eine Stellungnahme einreicht noch darum ersucht; wer replizieren will, muss dies grundsätzlich unverzüglich tun oder beantragen 1B_340/2018.
In Haftsachen erlaubt das Beschleunigungsgebot kürzere Fristen, aber keinen Verzicht auf die Replik. In dringlichen Fällen genügt die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme nicht; in sinngemässer Anwendung von Art. 228 Abs. 3 StPO ist mindestens eine Frist von drei Tagen einzuräumen 1B_272/2016. Entscheidet das Gericht vor Ablauf einer selbst angesetzten dreitägigen Replikfrist, ist das Replikrecht verletzt, und das Bundesgericht kann dies wegen seiner beschränkten Sachverhaltskognition nicht heilen 1B_483/2017. Das Bündner Kantonsgericht verlangt, einem juristischen Laien eine (kurze) Frist zur Stellungnahme anzusetzen, und hielt fest, dass der Verzicht auf eine persönliche Anhörung keinen Verzicht auf das rechtliche Gehör bedeutet PKG 2024 3.
Dieselben Grundsätze gelten im Entsiegelungsverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht durfte nicht entsiegeln, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Replik der Staatsanwaltschaft und einem neuen Aktenstück zu geben; auch die gesetzliche Entscheidfrist liess den Gehörsanspruch nicht dahinfallen 1B_331/2018. Wo das Bundesgericht als einzige Beschwerdeinstanz entscheidet, ist eine Heilung ausgeschlossen 1B_25/2020. Nach neuem Recht kann das Gericht hingegen ohne Verhandlung schriftlich entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist; wer das geschützte Geheimnis nicht substanziiert, kann sich nicht darauf berufen, keine Verhandlung erhalten zu haben 7B_420/2024.
Begründungspflicht als Kehrseite des Äusserungsrechts
Aus dem Gehör folgt die Pflicht, Entscheide zu begründen 1B_308/2019; für Endentscheide schreibt Art. 81 StPO eine Begründung mit tatsächlicher und rechtlicher Würdigung vor Art. 81 StPO. Die Begründung muss nur die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, geprüft und berücksichtigt wurden; eine Auseinandersetzung mit jedem Parteistandpunkt ist nicht nötig. Die Vorinstanz verletzte diese Pflicht, als sie wesentliche Erwägungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überging, ohne zu begründen, weshalb sie davon abwich 6B_604/2015. Ebenso verletzt das vollständige Schweigen zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Begründung und Dispositiv das Gehör 1B_308/2019. Die Begründung darf hingegen implizit sein und sich aus den Erwägungen insgesamt ergeben; es genügt, wenn das Gericht erkennbar die Argumente der Staatsanwaltschaft übernimmt 6B_1057/2018. Das Berner Obergericht hob einen Widerruf der amtlichen Verteidigung auf, weil die Staatsanwaltschaft die Schwierigkeit des Falls ohne jede konkrete Begründung verneint hatte, und lehnte eine Heilung ab, damit der Beschuldigte nicht die zweite Instanz verliert BK 2023 146.
Beweisanträge (Abs. 1 lit. e) und Mitwirkung bei Gutachten
Antizipierte Beweiswürdigung als Grenze
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt Art. 139 StPO. Das Bundesgericht versteht das Beweisantragsrecht nach Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als Recht, erhebliche und entscheidrelevante Beweise abnehmen zu lassen, und Art. 139 Abs. 2 StPO als Kodifikation der antizipierten Beweiswürdigung. Die Ablehnung setzt aber eine konkrete Prüfung der Erheblichkeit und Tauglichkeit voraus: Private Gutachten dürfen nicht allein wegen später Einreichung oder als Parteibehauptungen ausgeschlossen werden, und ein bereits umfangreiches Dossier rechtfertigt keine Ablehnung weiterer Beweise 6B_259/2016. Umgekehrt darf die Ablehnung auch implizit aus der Beweiswürdigung hervorgehen, wenn das Gericht annehmen kann, weitere Beweise würden seine Überzeugung nicht ändern; das Bundesgericht prüft eine solche antizipierte Beweiswürdigung nur auf Willkür 7B_186/2022.
Wiederholung abgelehnter Anträge statt Beschwerde
Vor Abschluss der Untersuchung setzt die Staatsanwaltschaft den Parteien Frist für Beweisanträge; sie darf diese nur aus den Gründen von Art. 139 Abs. 2 StPO ablehnen, abgelehnte Anträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden, und die Entscheide sind nicht anfechtbar Art. 318 StPO. Dasselbe gilt für die Ablehnung durch die Verfahrensleitung des Gerichts vor der Hauptverhandlung Art. 331 StPO; das Schwyzer Kantonsgericht trat auf eine Beschwerde dagegen nicht ein ch-sz-cantonal-court--bek-2025-140. Das Basler Appellationsgericht verneinte bei einer abgelehnten Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft einen Rechtsnachteil, weil der Beschuldigte seine Anträge vor dem Strafgericht uneingeschränkt erneuern kann; es erwähnte aber die in der Lehre vertretene Ausnahme bei drohendem Beweisverlust, etwa bei einem hochbetagten oder schwer kranken Zeugen BES.2022.20.
Mitwirkung bei der Begutachtung
Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen; bei bestimmten Laboruntersuchungen kann sie davon absehen Art. 184 StPO. Nach Erstattung ist den Parteien das Gutachten zur Kenntnis zu bringen und Frist zur Stellungnahme zu setzen Art. 188 StPO. Das Bundesgericht hat entschieden, dass dieser Gehörsanspruch auch bei amtlichen Sachverständigen gilt; eine Verletzung kann aber geheilt sein, wenn die Partei später volle Akteneinsicht erhielt und weder Ausstandsgründe noch Ergänzungsfragen vorbrachte BGE 148 IV 22. Die Parteien haben nur ein Mitspracherecht, keinen Anspruch auf einen bestimmten Sachverständigen oder bestimmte Fragen; eine anwaltlich vertretene Partei muss ihr Recht vor der Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition von sich aus ausüben, und die Stellungnahme nach Art. 188 StPO bleibt vorbehalten 7B_60/2024. Die Waadtländer Chambre des recours pénale zog eine schärfere Folge: Weil die Fragen bereits auf eine mögliche Fahrlässigkeit der später Beschuldigten zielten, waren diese vorgängig anzuhören; die Verletzung führte zur Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO, und die Rüge war rechtzeitig, weil die Betroffenen erst als Beschuldigte von der gegen sie gerichteten Untersuchung wussten ch-vd-findinfo--crep-pe16-021225-219-8645caed. Der Unterschied erklärt sich aus den Sachverhalten: Heilung setzt voraus, dass die Partei ihre Mitwirkungsrechte nachträglich noch wirksam ausüben konnte.
Gehör im Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren relativiert den Anspruch auf vorgängige Anhörung. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die beschuldigte Person vor Erlass eines Strafbefehls anzuhören; der Strafbefehl ist ein Angebot zur summarischen Erledigung, das mit einer unbegründeten Einsprache ausgeschlagen werden kann, worauf die beschuldigte Person ihre Parteirechte voll ausübt. Die Staatsanwaltschaft muss allerdings nach pflichtgemässem Ermessen prüfen, ob der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist 1B_66/2013. Entsprechend verneinte das Bundesgericht eine Gehörsverletzung, weil der Beschwerdeführer sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich äussern konnte 6B_1139/2014. Auch zur Privatklägerschaft besteht keine Pflicht, sie vor dem Strafbefehl zur Geltendmachung von Zivilansprüchen einzuladen 6B_981/2017.
Diese Relativierung hat Grenzen. Seit der Revision schreibt Art. 352a StPO eine Einvernahme vor, wenn der Strafbefehl voraussichtlich eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat Art. 352a StPO; das Bundesgericht hat daraus e contrario geschlossen, dass ein Strafbefehl ohne solche Strafe auch ohne Anhörung ergehen kann 6B_1240/2023. Schon vor dieser Regel hatte das Basellandschaftliche Kantonsgericht einen Strafbefehl für ungültig erklärt, der ohne jede Einvernahme trotz Zweifeln am Sachverhalt eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängte; an die anderweitige Klärung nach Art. 352 Abs. 1 StPO sei ein strenger Massstab anzulegen 470 14 287.
Belehrung rechtsunkundiger Parteien (Abs. 2)
Abs. 2 statuiert nach der Botschaft ausdrücklich die Pflicht, die rechtsunkundige, also in der Regel die nicht anwaltlich vertretene Partei auf ihre Rechte nach Abs. 1 aufmerksam zu machen; weil allgemein von Strafbehörden die Rede ist, gilt sie auch im polizeilichen Ermittlungs- und im Übertretungsstrafverfahren BBl 2006 1085. Das Thurgauer Obergericht verlangt, insbesondere auf das Akteneinsichtsrecht aktiv hinzuweisen, und legt der Staatsanwaltschaft nahe, nicht vertretene Parteien «routinemässig zu Beginn des Verfahrens oder zumindest in der Parteimitteilung» darauf hinzuweisen; die Verletzung führt zur Aufhebung des Entscheids ch-tg-supreme-court--rbog-2016-nr-30. Das Luzerner Kantonsgericht hielt fest, dass ein noch nicht verteidigter Beschuldigter über das Haftverfahren und die Folgen eines Verzichts auf die Haftverhandlung zu informieren ist; ohne diese Belehrung war der Verzicht unwirksam. Ist der Beschuldigte verteidigt, kann der Verzicht dagegen allein durch den Anwalt erfolgen 2N 11 2.
Die Pflicht setzt Parteistellung voraus. Das Berner Obergericht verneinte eine Verletzung von Abs. 2, weil der Geschädigte beim Unterzeichnen eines Verzichtsformulars noch nicht Partei war; die Staatsanwaltschaft war nur gehalten, ihn nach Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit der Konstituierung hinzuweisen BK 2024 379. Unabhängig von Abs. 2 leitet das Bundesgericht aus Vertrauensschutz und dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht ab, eine nicht anwaltlich vertretene Partei auf einen leicht erkennbaren, innert Frist behebbaren Verfahrensfehler aufmerksam zu machen; im entschiedenen Fall hätte die Berufungsinstanz auf die fehlende schriftliche Berufungserklärung hinweisen müssen 6B_704/2015.
Rechtsfolgen einer Gehörsverletzung
Formelle Natur und Grenzen der Kassation
Der Gehörsanspruch ist formeller Natur; seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids 7B_171/2025. Das Bundesgericht hob etwa ein Urteil auf, das auf Zeugenaussagen ohne gültigen Verzicht auf das Teilnahmerecht abstellte 6B_441/2020. Die Kassation ist aber kein Selbstzweck. Ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Verletzung auf das Verfahren haben konnte, unterbleibt die Aufhebung; wer nur die Gehörsverletzung rügt, ohne den Entscheid in der Sache anzufechten, hat kein Rechtsschutzinteresse 6B_432/2024. Bei einer geringfügigen Verletzung kann es mit deren Feststellung sein Bewenden haben 6B_941/2018.
Heilung im Rechtsmittelverfahren
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn sich die betroffene Person vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die Sachverhalt und Rechtslage frei prüft. Selbst bei schwerer Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde 7B_171/2025. Im Haftverfahren bleibt die Heilung die Ausnahme, kann aber trotz Verletzung durch das Zwangsmassnahmengericht eintreten, wenn der Betroffene bereits von der Staatsanwaltschaft angehört wurde, vor der Beschwerdeinstanz vollständige Akteneinsicht hatte und keinen konkreten Nachteil darlegt 1B_532/2018.
Die Heilung hat drei wichtige Grenzen. Erstens ist sie vor Bundesgericht ausgeschlossen, weil diesem keine freie Prüfung des Sachverhalts zukommt 7B_203/2023. Zweitens greift sie nicht, wo das Gesetz eine besondere Folge vorsieht, namentlich die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO (oben, Teilnahmerecht) 6B_137/2022. Drittens verweigern kantonale Instanzen die Heilung, wenn sie zum Ersatz der vorgeschriebenen Verfahrensschritte würde: Das Basler Appellationsgericht bei systematisch unterlassener Anhörung vor Kostenauflagen BES.2018.26, das Freiburger Kantonsgericht bei wiederholter Missachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO zusammen mit einer Verletzung der Teilnahmerechte, weil die Rückweisung dann kein formalistischer Leerlauf ist 502 2018 94.
Rügeobliegenheit nach Treu und Glauben
Formelle Mängel sind so früh wie möglich, bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen; die Parteien dürfen sie nicht für das Rechtsmittelverfahren «aufsparen». Das Bundesgericht hat dies etwa für Zuständigkeits- und Verwertbarkeitsrügen angewandt, im selben Entscheid aber die Verwirkung einer Konfrontationsrüge verneint, weil die Konfrontation spätestens im Berufungsverfahren verlangt werden kann und der Beschwerdeführer seinen prozessualen Obliegenheiten nachgekommen war 6B_1395/2021. Die Rügeobliegenheit entsteht zudem erst, wenn die Person weiss, dass sich die Untersuchung gegen sie richtet ch-vd-findinfo--crep-pe16-021225-219-8645caed.
Kostenfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens; hebt die Rechtsmittelinstanz auf und weist zurück, trägt der Bund oder der Kanton die Kosten Art. 428 StPO. Der Fall, dass eine Partei unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt wurde, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht geregelt; ihm ist nach der Rechtsprechung durch eine angemessene Reduktion oder den Verzicht auf Kosten Rechnung zu tragen, wobei der Rechtsmittelinstanz ein grosser Ermessensspielraum zukommt 7B_171/2025. Auch wenn die Verletzung keine Aufhebung erfordert, kann sie die Kostenverteilung bestimmen: Im erwähnten Haftfall hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen der Gehörsverletzung teilweise gut und auferlegte dem Kanton die kantonalen Gerichtskosten und eine Parteientschädigung 1B_532/2018. Kantonale Instanzen setzen dies unterschiedlich um, etwa durch eine Gebührenreduktion um 50 Prozent BES.2025.5 oder durch Verzicht auf Gebühren und Zuspruch einer Parteientschädigung 470 26 38. Ein allgemeiner Anspruch auf Kostenbefreiung folgt daraus nicht; wo keine fehlerhafte Verfahrenshandlung vorliegt, bleibt es bei den Regeln von Art. 426 und 428 StPO 6B_1290/2021.
Rüge vor Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine solche Rüge vorgebracht und begründet wurde Art. 106 BGG. Für Gehörsrügen und Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gelten deshalb qualifizierte Rügeanforderungen; bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, als Gehörsverletzung bezeichnet, genügt nicht 6B_105/2024. Bei Übertretungen des kantonalen Rechts ist die StPO nur als ergänzendes kantonales Recht anwendbar; das Bundesgericht prüft dann nur, ob ihre Anwendung willkürlich ist oder andere Verfassungsrechte verletzt 6B_1240/2023.
Hinweise für die Praxis
Parteistellung früh klären: Für Geschädigte die Konstituierung (auch im Strafpunkt) sicherstellen, für Dritte die unmittelbare Betroffenheit und den konkret benötigten Aktenumfang darlegen.
Bei Akteneinsicht Vollständigkeit, Paginierung und Verzeichnis verlangen; Lücken mit konkreten Anhaltspunkten rügen; Einschränkungen nach Art. 108 StPO nur gegen begründete, befristete Verfügung hinnehmen.
Teilnahmerechte aktiv wahrnehmen: Nach Eröffnung der Untersuchung auch bei delegierten Polizeieinvernahmen Teilnahme verlangen, bei Verhinderung Wiederholung beantragen und jede Erklärung vermeiden, die als Verzicht ausgelegt werden kann.
Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO von der Konfrontation unterscheiden: Eine spätere Konfrontation rettet die frühere Einvernahme nicht; beim Konfrontationsrecht ist der Antrag spätestens im Berufungsverfahren zu stellen.
Replikrecht ausüben oder ausdrücklich darum ersuchen; im Haftverfahren auf der Mindestfrist bestehen.
Abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneuern; Beschwerde nur bei drohendem Beweisverlust erwägen.
Gehörsmängel sofort rügen und die Rüge vor Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziieren; wo eine Heilung droht, die Kostenfolge ausdrücklich beantragen.
Funktion, Verhältnis zu Verfassung und EMRK, Fassung
Art. 107 Abs. 1 StPO gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bestimmung nennt als nicht abschliessende Teilgehalte die Akteneinsicht, die Teilnahme an Verfahrenshandlungen, den Beizug eines Rechtsbeistands, die Äusserung zur Sache und zum Verfahren sowie Beweisanträge. Abs. 2 verpflichtet die Strafbehörden, rechtsunkundige Parteien auf diese Rechte aufmerksam zu machen Art. 107 StPO. Nach der Botschaft zählt die Bestimmung die hauptsächlichen Bestandteile des Gehörsanspruchs auf, wie sie der Sache nach schon in allen bisherigen Prozessgesetzen enthalten waren. Sie wird für die einzelnen Verfahrensstadien durch zahlreiche Spezialbestimmungen weiter konkretisiert und ist eng mit dem Fairnessgebot verknüpft BBl 2006 1085, das Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO als Gebot formuliert, allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren Art. 3 StPO.
Das Bundesgericht behandelt Art. 107 StPO nicht als vom Verfassungsrecht abgelösten Anspruch. Es nennt Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO gemeinsam als Grundlage desselben Gehörsanspruchs 7B_203/2023. Inhaltlich umfasst er nach der Rechtsprechung namentlich das Recht, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Beweiserhebung teilzunehmen 6B_1098/2023. Praktisch heisst das: Die einzelnen Teilgehalte werden regelmässig über ihre Spezialnormen (etwa Art. 100 f., 147, 184, 318, 344, 346 f. StPO) und die zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Dogmatik ausgelegt. Art. 107 StPO bildet das Dach, unter dem diese Regeln zusammenlaufen, und gilt nach dem Bundesgericht in allen Phasen des Verfahrens 6B_346/2011.
Der Wortlaut ist seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 unverändert; auch die künftige, auf den 1. Januar 2027 vorgesehene Fassung des Erlasses lässt ihn unberührt Art. 107 StPO. Für die Revision vom 17. Juni 2022 ist vor allem eine nicht verwirklichte Änderung bedeutsam. Der Bundesrat hatte mit Art. 147a E-StPO eine «massvolle» Einschränkung des Teilnahmerechts vorgeschlagen, eine Reduktion auf das EMRK-Minimum aber ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, die Rechtsprechung zur Einschränkung gestützt auf Art. 108 StPO bei konkreten Missbrauchsanhaltspunkten bleibe unberührt . Im Nationalrat wurde die Einschränkung als Gefährdung der Waffengleichheit bekämpft ; der Ständerat schloss sich am Ende dem Nationalrat an, womit es beim geltenden Recht der Teilnahmerechte blieb . Geändert wurden dagegen angrenzende Gehörsregeln, etwa die Mitteilung an noch nicht informierte Geschädigte vor Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 1bis StPO) , die Einvernahmepflicht vor bestimmten Strafbefehlen (Art. 352a StPO) und das Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO) .