Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids1aufgehoben worden ist;
der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
2 der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Footnotes
Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583;BBl 2015 3209,5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522;BBl 2024 1797,1978). ↩
Schutzzweck, Rechtsnatur des Eintrags und massgebende Fassung
Art. 8a SchKG regelt, wer die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen darf. Die Norm muss zwei Interessen ausgleichen. Der Rechtsverkehr will sich über die Kreditwürdigkeit einer Person informieren. Die betriebene Person hat ein Interesse daran, dass kein falscher Eindruck entsteht. Betreibungen können nämlich ohne jede vorgängige Kontrolle eingeleitet werden BBl 2015 5785. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates begründete die Revision 2016 mit den erheblichen Nachteilen, die ein Eintrag namentlich bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe mit sich bringt BBl 2015 3209.
Die Schranken des Einsichtsrechts haben eine verfassungsrechtliche Grundlage. Pfändungsprotokolle und Belege enthalten Angaben, die unter dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV stehen. Die Einschränkung dieses Schutzes durch das SchKG muss deshalb verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) BGE 135 III 503. Das Bundesgericht hält fest: «Art. 8a SchKG ist deshalb kein Freipass für eine umfassende Auskunftserteilung.» 5A_67/2022.
Einträge im Betreibungsregister unterscheiden sich von denen im Grundbuch oder im Handelsregister. Sie geben weder Auskunft über den Bestand eines materiellen Rechts, noch entfalten sie Rechtswirkungen gegenüber Dritten BGE 115 III 24. Darauf beruht eine Unterscheidung, die die ganze Norm prägt. Abs. 3 regelt nicht die Löschung eines Eintrags, sondern die Nichtbekanntgabe an Dritte.
Fassung seit 1. Januar 2026 und Übergangsrecht
Geändert wurde seit 2019 einzig Abs. 3 lit. d. Die bis 31. Dezember 2025 geltende Fassung SchKG (2025-01-01) wurde durch die Fassung ab 1. Januar 2026 abgelöst . Die Neufassung vom 21. März 2025 bringt drei Neuerungen :
Sie nennt den erhobenen Rechtsvorschlag ausdrücklich als Voraussetzung.
Sie begrenzt die Gesuchstellung bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter.
Sie schliesst die Wiederbekanntgabe aus, wenn das Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
Mit der Revision reagierte der Gesetzgeber auf BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544: «Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts korrigiert werden muss.» BBl 2024 1797. Der Bundesrat unterstützte die Korrektur in der Sache. Anders als die Kommission hielt er jedoch eine Vernehmlassung für nötig BBl 2024 1978.
Eine Übergangsbestimmung fehlt. Nach dem Kommissionsbericht gilt Art. 1 SchlT ZGB. Die neue Bestimmung ist demnach «auf Gesuche anwendbar, die ab dem Inkrafttreten beim Betreibungsamt eingereicht werden». Früher eingereichte Gesuche beurteilen sich nach altem Recht BBl 2024 1797. Die Weisung Nr. 5 der Oberaufsicht verweist ebenfalls auf Art. 1 SchlT ZGB. Sie hält aber zusätzlich fest, die neuen Bestimmungen seien «grundsätzlich auf Betreibungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind» BJ Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung).
Die beiden Aussagen lassen sich vereinbaren. Ob altes oder neues Recht gilt, entscheidet das Datum des Gesuchs. Die Weisung beschreibt, welche Betreibungen wegen der Fünfjahresgrenze von Abs. 4 praktisch noch betroffen sind. Zur Anwendung der Fassung 2026 siehe den Abschnitt zum Gesuchsverfahren nach lit. d. Der übrige Normtext ist unverändert. Der Ausdruck «gerichtlichen Entscheids» in lit. a beruht auf einer Anpassung durch die ZPO, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Einsichtsberechtigung: das glaubhaft gemachte Interesse
Massstab
Ob und wie weit ein Interessent Einsicht erhält und welche Auskunft ihm zu erteilen ist, wird «von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden» BGE 135 III 503. Die SchKG-Revision hat die früheren Grundsätze nicht gelockert 7B.229/2003. Die Rechtsprechung verlangt ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse BGE 141 III 281.
Ein strenger Beweis ist nicht erforderlich. Ernsthafte Indizien genügen ABS 2019 94. Die Glaubhaftmachung ist an keine Form gebunden und namentlich nicht auf Dokumente beschränkt, die von der betroffenen Person gegengezeichnet sind 7B.229/2003. Bleibt die betroffene Person zu einem Gesuch stumm, gilt das Begehren deshalb nicht schon als berechtigt 2K 23 12.
Die Weisung Nr. 4 unterscheidet zwei Fälle. Für einen Eigenauszug genügt ein Identitätsnachweis. Ein Wohnsitz im Betreibungskreis darf nicht verlangt werden. Erst wer Auskunft über eine andere Person verlangt, muss ein Interesse glaubhaft machen BJ Weisung Nr. 4 zum einfachen Betreibungsregisterauszug 2016.
Vertragsbezug nach Abs. 2
Abs. 2 nennt mit dem unmittelbaren Zusammenhang zu Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages ein Regelbeispiel. Dieser Vertragsbezug muss seinerseits glaubhaft sein. Das Bundesgericht liess Rechnungskopien nicht genügen, ebenso wenig den Hinweis auf eine über hundertjährige, im Handelsregister eingetragene und durch Werbung bekannte Firma. Damit sei kein Abschluss von Baustoff-Lieferverträgen mit den betroffenen Personen glaubhaft gemacht 7B.229/2003.
Wie viel ein Beleg trägt, hängt vom Sachverhalt ab:
Obergericht Zürich (Mehrheit): Eine Rechnungskopie genügte. Ein Lieferant hatte ein erstes Geschäft bar abgewickelt und verlangte fünf Tage später einen Auszug, um künftige Geschäfte auf Kredit abzuwickeln. Ein aktuelles Interesse in diesem Fall zu verneinen, «würde jedoch an Sinn und Zweck der Bestimmung vorbeizielen» PS150191.
Obergericht Zürich (Minderheit): Die einseitige Absicht, mit der Kundin ins Geschäft zu kommen, habe nicht die Wirkung eines bevorstehenden Geschäftsabschlusses PS150191.
Kantonsgericht Luzern: Ein Inkassounternehmen legte lediglich eine Rechnung zwischen einer Drittgläubigerin und der Schuldnerin vor, ohne Vollmacht oder Inkassoauftrag. Das genügte nicht. Andere Indizien, etwa Korrespondenz zum Forderungsinkasso, wären möglich gewesen 2K 23 12.
Die Entscheide aus Zürich und Luzern widersprechen sich nicht. Entscheidend ist, ob der Gesuchsteller selbst in einer vertraglichen Beziehung zur betroffenen Person steht.
Der Vertragsbezug kann auch einen Prozess vorbereiten. Das Obergericht Zug gewährte einem Darlehensgeber Einsicht in das Register einer GmbH, die nach den Unterlagen als Vertragspartnerin in Frage kam. Begründung: «Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse daran, nur einen solventen Gegner einzuklagen.» ch-zg-supreme-court--ba-2024-36.
Typische Grenzfälle
Organe juristischer Personen: Ist eine juristische Person Vertragspartnerin, darf über ihre Organe ohne separaten Interessennachweis keine Auskunft erteilt werden. Ein Arbeitnehmer erhielt im Lohnstreit gegen die Gesellschaft deshalb keinen Auszug über deren einziges Verwaltungsratsmitglied, zumal über die Gesellschaft kein Konkurs eröffnet war KSK 2021 45.
Konzerngesellschaften: Ein Gläubiger der Holding wollte Auszüge über dreizehn Gruppengesellschaften. Die Genfer Aufsichtsbehörde wertete das als allgemeine Wirtschaftsrecherche, die Art. 8a nicht schützt. Ein Durchgriff scheiterte mangels Indizien für eine wirtschaftliche Einheit und für einen Rechtsmissbrauch DCSO/386/2025. Derselbe Entscheid nennt weitere Gründe, die Einsicht zu verweigern: Das Gesuch verfolgt Zwecke, die mit der Gläubigerstellung nichts zu tun haben, es fehlt der direkte Bezug zur Betreibung, oder ein zwingendes Diskretionsinteresse steht entgegen, etwa ein Geschäftsgeheimnis DCSO/386/2025.
Ehegatten: Eine Vollmacht des anderen Ehegatten ist nicht nötig. Das Neuenburger Gericht begründete dies damit, dass die Register eine besondere Informationsaufgabe haben, die den übrigen Dritten im Sinne von Art. 170 ZGB nicht zukommt («les registres des poursuites et des faillites ont une mission d'information particulière que les autres tiers visés à l'article 170 CC n'ont pas») ASLP.2005.1. Massgebend waren aber die konkreten Umstände: Die Ehegatten lebten getrennt, und es bestanden vollstreckbare Unterhaltsansprüche ASLP.2005.1.
Prozessparteien: Ein künftiger Kläger hat grundsätzlich ein Interesse, die Solvenz des Beklagten abzuschätzen. Das Interesse entfällt, wenn sein Ziel nicht mehr erreichbar ist. So lag es im Solothurner Fall, nachdem das Gesuch um Sicherheitsleistung bereits abgewiesen worden war SCBES.2021.33. Eine Beklagte, die der Konkursmasse im Zivilprozess gegenübersteht, ohne Konkursgläubigerin zu sein, kann Art. 8a nicht anstelle der Editionsregeln der ZPO anrufen BGE 141 III 281.
Medien: Blosse Neugier oder eine allgemeine Presserecherche genügen nicht. Eine konkrete Anfrage aus begründetem Anlass darf aber nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil es sich um eine Presserecherche handelt. Die Berner Aufsichtsbehörde gewährte Medienschaffenden Auskunft über Preis und Bedingungen eines Freihandverkaufs von Hotelliegenschaften aus einer Konkursmasse. Sie stützte sich auf die Wächterfunktion der Medien und das Transparenzinteresse. Zu den übrigen Fragen trat sie mangels aktuellen Interesses nicht ein, weil der Konkurs noch hängig war ABS 2019 94.
Umfang der Einsicht: Registerauszug, Betreibungsakten und Konkursakten
Wie weit die Einsicht reicht, richtet sich nach dem konkret glaubhaft gemachten Interesse. Der detaillierte Registerauszug genügt grundsätzlich, um die Kreditwürdigkeit und die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung abzuklären. Pfändungsakten aus anderen Betreibungen darf nur einsehen, wer ein konkretes weiteres Interesse geltend macht, denn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist hier grösser 5A_67/2022.
BGE 135 III 503 zeigt, wann ein solches weiteres Interesse vorliegt. Ein Gläubiger wollte prüfen, ob der Schuldner bei Pfändungen Vermögen verheimlicht hatte. Das hätte einen Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG begründen können. Das Bundesgericht liess ihn deshalb die Protokolle und Belege der beiden letzten Pfändungsvollzüge einsehen. Unverhältnismässig wäre es dagegen, über Daten Auskunft zu geben, die für den Gesuchsteller keine Bedeutung haben oder nicht direkt mit der Betreibung zusammenhängen BGE 135 III 503. Auch für ein Interesse an Pfändungsprotokollen gilt die zeitliche Grenze von Abs. 4. Für Verfahren, die seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen sind, gilt auch der betreibende Gläubiger als Dritter ABS 2008 42.
Konkursakten: Grundsätzlich hat jeder Konkursgläubiger ein Einsichtsrecht BGE 141 III 281. Dieses Recht findet seine Grenze an berechtigten Gegeninteressen. Das Obergericht Zürich schützte die Verweigerung gegenüber einer Gläubigerin, die zugleich Beklagte in einem paulianischen Anfechtungsprozess war. Die Einsicht hätte ihr geholfen, den Anspruch der Masse abzuwehren, und hätte damit den Zweck der Anfechtungsklage vereitelt. Die Verweigerung galt jedenfalls für die Dauer dieses Prozesses PS240064. Die Genfer Aufsichtsbehörde gewährte einem Gesuchsteller, gegen den die Masse eine Forderung inventarisiert hatte, nur Teileinsicht. Sie beschränkte die Einsicht auf die Aktenstücke zu dieser Forderung und nahm Dokumente aus, die unter das anwaltliche Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) fallen DCSO/303/2018.
Der Einfache Betreibungsregisterauszug ist durch die Weisung Nr. 4 standardisiert:
Er listet alle Betreibungen auf, die in den letzten fünf Jahren beim betreffenden Amt eingeleitet wurden. Dazu gehören auch eingestellte Betreibungen und solche, die wegen Ablaufs der Jahresfrist von Art. 88 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden können.
Er führt die Zahl der noch nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre auf, nicht aber Verlustscheine aus Konkursen.
Eine Betreibung, in der einzig das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, bleibt aufgeführt.
Der Auszug hält fest, dass der Wohnsitz nicht überprüft wurde. Liegt oder lag der Wohnsitz in einem anderen Betreibungskreis, ist dort ein eigener Auszug einzuholen.
Zum Verhältnis der Fünfjahresgrenze des Auszugs zum Fristbeginn nach Abs. 4 siehe den Abschnitt zum Erlöschen des Einsichtsrechts.
Ausschluss der Kenntnisgabe nach Abs. 3 lit. a–c
Abschliessender Katalog und Abgrenzung zur Löschung
Das Amt gibt einer Betreibung nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen keine Kenntnis. Bezahlt der Schuldner die Forderung an das Betreibungsamt, ist das für sich kein Fall von Abs. 3. Das Bundesgericht bezeichnete das Begehren, die Betreibung deshalb aus dem Register zu entfernen, als «eindeutig gesetzwidrig» 7B.224/2006. Eine durch Zahlung erloschene Betreibung bleibt Dritten für fünf Jahre ab Zahlung bekannt, es sei denn, der Gläubiger zieht sie zurück 14.2021.44.
Auch technisch geht es nicht um Löschung. Wird eine Betreibung für nichtig erklärt, muss der Eintrag nicht zwingend gelöscht werden. Es genügt ein Vermerk über die Nichtigerklärung. Eine so gekennzeichnete Betreibung darf in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden BGE 115 III 24.
Lit. a: Nichtigkeit und Aufhebung
Lit. a setzt voraus, dass sich aus dem Ergebnis des Verfahrens ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war. In BGE 125 III 334 wurde das Forderungsverfahren nach einem Klagerückzug abgeschrieben. Die entscheidende Frage, ob die Forderung besteht, blieb damit unbeurteilt. Daran ändert auch die Rechtskraftwirkung des Abschreibungsbeschlusses nichts BGE 125 III 334. Der Klagerückzug lässt sich auch nicht über lit. c erfassen, weil er «nichts mit einem Rückzug der Betreibung gemein hat» BGE 125 III 334.
Ein Entscheid, der die Rechtsöffnung verweigert, fällt nicht unter lit. a. Er hindert weder den Fortgang der Betreibung, noch wirkt er sich auf den Bestand der Forderung aus BGE 147 III 41. Das Tessiner Obergericht verlangt, dass die gesamte Betreibung von Anfang an nichtig ist. Eine ordnungsgemäss eingeleitete Betreibung, die später dahinfällt, bleibt mitteilbar. Das gilt auch dann, wenn die betreibende Gesellschaft inzwischen im Handelsregister gelöscht wurde 15.2004.186.
Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist der praktisch bedeutsamste Anwendungsfall, aber eng begrenzt. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung liegt nur ausnahmsweise vor, namentlich wenn der Betreibende offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient nicht dazu, die materielle Berechtigung der Forderung prüfen zu lassen. Eine Betreibung, die die Verjährung unterbrechen soll, ist grundsätzlich nicht missbräuchlich. In 5A_563/2018 hatte die Vorinstanz die Betreibung für nichtig erklärt, weil sie die Forderung materiell würdigte. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Die Betreibung durfte daher weder gelöscht noch mit einem Nichtigkeitsvermerk versehen werden 5A_563/2018.
Wie der Gegenfall aussieht, zeigt ein Entscheid des Obergerichts Zürich. Für die betriebene Forderung fehlte jeder Hinweis, und es bestanden zusätzlich Anhaltspunkte, dass die Betreibung der Schikane und Rache diente. Das Gericht bestätigte die Nichtigkeit. Gegen die Anweisung der Vorinstanz, die Betreibung im Register zu löschen, hatte es nichts einzuwenden PS230153. Ob die richtige Rechtsfolge eine Löschung oder ein Vermerk im Sinne von BGE 115 III 24 ist, erörterte der Zürcher Entscheid nicht. Für Dritte ist das Ergebnis dasselbe.
Urteile nach Art. 85a SchKG: Ein Urteil, das die negative Feststellungsklage gutheisst, führt über lit. a zur Registerbereinigung. Die angestrebte «Löschung» erfolgt dadurch, dass das Urteil dem Betreibungsamt mitgeteilt wird. Die Klage bleibt nach der Revision 2019 auch dann zulässig, wenn die Betreibung im Urteilszeitpunkt nicht mehr fortgesetzt werden kann. Es genügt eine Betreibung, die für Dritte im Register sichtbar ist NE200010. Wird die Klage nur teilweise gutgeheissen, ordnete das Kantonsgericht Freiburg an, lediglich die nicht geschuldete Forderung in der Betreibung zu löschen, «nicht aber die gesamte Betreibung». Den Bezug zu Art. 8a stellte das Gericht nicht ausdrücklich her 102 2024 111. Dazu passt die Weisung Nr. 4: Bei teilweiser Gutheissung bleibt die Betreibung aufgeführt, abzüglich des nicht geschuldeten Teils BJ Weisung Nr. 4 zum einfachen Betreibungsregisterauszug 2016.
Bezahlt der Schuldner dagegen während des Verfahrens, bestätigt das, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt war. Lit. a ist dann nicht erfüllt 14.2021.44.
Lit. b: Obsiegen mit der Rückforderungsklage
Hat der Schuldner nach einer Betreibung ohne Rechtsvorschlag oder nach erteilter Rechtsöffnung bezahlt, kann er die Nichtbekanntgabe nur noch erreichen, wenn er mit der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG obsiegt 7B.224/2006. Die Waadtländer Rechtsprechung behandelt die Nichtbekanntgabe als gesetzliche Nebenfolge einer erfolgreichen Klage nach Art. 85a oder 86 SchKG. Ein entsprechendes Rechtsbegehren ist daher akzessorisch zulässig. Es kann auch am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten gestellt werden, den Art. 86 Abs. 2 SchKG wahlweise als Gerichtsstand vorsieht ch-vd-findinfo--crec-jj19-002747-221-4a8aaa32. Teilzahlungen nach dem Zahlungsbefehl und eine teilweise erteilte provisorische Rechtsöffnung begründen weder einen Fall von lit. b noch einen von lit. d DCSO/361/2019.
Lit. c: Rückzug durch den Gläubiger
Lit. c gilt auch, wenn der Schuldner bezahlt und der Gläubiger die Betreibung danach zurückzieht. Ob der Rückzug vor oder nach der Zahlung erfolgt, spielt keine Rolle BGE 126 III 476. Der Gläubiger ist nach Erhalt der Zahlung aber nicht verpflichtet, die Betreibung zurückzuziehen. Auf lit. c kann sich nur der Schuldner berufen, dessen Gläubiger tatsächlich zurückgezogen hat 7B.224/2006.
Der Rückzug setzt eine ausdrückliche Erklärung des Gläubigers voraus. Die blosse Mitteilung, die Zahlung habe die Betreibung ausgeglichen, genügt nicht DCSO/441/2023. Legt der Schuldner eine vom Gläubiger unterzeichnete Rückzugserklärung vor, muss das Amt den Rückzug vermerken. Den Motiven des Rückzugs darf es nicht nachgehen. Vorbehalten bleibt offensichtlicher Rechtsmissbrauch 200 10 615.
Ein vertragliches Rückzugsversprechen begründet lediglich eine Pflicht des Gläubigers zum Rückzug. Wie die Vereinbarung auszulegen ist, entscheidet nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das zuständige Gericht ch-vd-findinfo--cpf-fa18-052386-36-0a68b472.
Gesuchsverfahren nach Abs. 3 lit. d
Zweck und Prüfungsprogramm des Amtes
Lit. d erlaubt es dem Schuldner, mit einem einfachen Antrag beim Betreibungsamt zu verhindern, dass eine Betreibung für Dritte sichtbar wird BGE 147 III 544. Bei den Beratungen 2016 bezeichnete der Kommissionssprecher es als Ziel, die Sichtbarkeit einer schikanösen Betreibung von fünf Jahren auf etwa fünf Monate zu verkürzen AB 2016 N 2022.
Das Verfahren ist streng formell ausgestaltet. Das Amt prüft nur objektiv, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Ob es zu Recht eingeleitet wurde oder wie es voraussichtlich ausgehen wird, prüft es nicht BGE 147 III 41. Eine materielle Prüfung der Forderung ist ausgeschlossen, ebenso ein Entscheid über einen behaupteten Schuldnerwechsel 5A_245/2024. Auch Vorwürfe zur «Schwere» des Verhaltens des Schuldners sind im Verfahren nach lit. d unbeachtlich DCSO/41/2022.
Voraussetzungen auf Seiten des Schuldners
Rechtsvorschlag: Das Verfahren setzt voraus, dass der Schuldner rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Fehlt ein Rechtsvorschlag, ist ein Nachweis des Gläubigers objektiv nicht möglich und eine Fristansetzung sinnlos. Das Gesuch ist dann sofort abzuweisen CB190069-L. Die Fassung 2026 hat daran nichts geändert. Sie ist in diesem Punkt nur deutlicher, weil sie die Betreibungen mit Rechtsvorschlag ausdrücklich nennt DCSO/40/2026.
Keine Zahlung nach Zustellung des Zahlungsbefehls: Wer die Forderung nach der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt, kann sich nicht auf lit. d berufen. Das Gesetz versteht die Zahlung als Anerkennung der Schuld. Das Bundesgericht leitet diesen Willen des Gesetzgebers aus den Materialien ab und erklärte die Weisung Nr. 5 insoweit für bundesrechtskonform BGE 147 III 486. Der Kommissionssprecher hatte das im Rat ausdrücklich so festgehalten AB 2016 N 2022. Der Ausschluss gilt auch bei Ratenzahlungen, die der Gläubiger bewilligt hat 5A_701/2020.
Massgebend ist die Zustellung des Zahlungsbefehls, nicht das Betreibungsbegehren. Wer nach dem Betreibungsbegehren, aber vor der Zustellung zahlt, ist vom Gesuch nicht ausgeschlossen 5A_245/2024. Bezahlt der Schuldner nur die Betreibungskosten und bestreitet er die Hauptforderung weiterhin, bleibt lit. d offen. Die Zahlung der Kosten gilt nicht als Rückzug des Rechtsvorschlags KAB 11-2024.
Fristen, Zuständigkeit, Form und Gebühr
Das Gesuch kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Für die Fristberechnung verweist die Weisung Nr. 5 auf Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch, das mehr als zwei Tage vor Fristablauf eingeht, kann das Amt abweisen. Massgebend ist das Eingangsdatum BJ Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung). Für Monatsfristen nach Art. 142 Abs. 2 ZPO stellt das Bundesgericht auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses ab BGE 150 III 367. Dieser Entscheid betrifft Art. 8a nicht. Er erklärt aber, wie die Verweisung in der Weisung zu verstehen ist.
Nach der Weisung Nr. 5 gilt für das Verfahren Folgendes:
Zuständigkeit: Das Gesuch ist an das Amt zu richten, bei dem die Betreibung eingereicht wurde. Ein unzuständiges Amt leitet es nach Art. 32 SchKG weiter.
Form: Ein Formular kann verwendet werden, ist aber nicht vorgeschrieben.
Gebühr: Das Amt kann einen Vorschuss der Pauschalgebühr nach Art. 12b GebV SchKG verlangen. Für Gutheissung oder Abweisung darf es keine zusätzliche Gebühr erheben.
Frist für den Gläubiger: Das Amt setzt ihm die Frist von 20 Tagen. Art. 63 SchKG ist auf diese Frist anwendbar.
Die Pauschalgebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet CB190069-L.
Spätester Zeitpunkt: Nach altem Recht konnte das Gesuch nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr gestellt werden. Der Gläubiger könne dann gar nicht mehr reagieren, weshalb das Verfahren nicht mehr geeignet sei, gerechtfertigte von ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden BGE 147 III 544. Das Bundesgericht hielt daran auch im Hinblick auf die Klage nach Art. 85a SchKG fest 5A_927/2020. Für Gesuche ab dem 1. Januar 2026 ist diese Rechtsprechung überholt. Das Gesuch ist nun bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter möglich, also bis fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens BBl 2024 1797. Nach Ablauf dieser Frist fehlt ein Rechtsschutzinteresse, weil die Betreibung Dritten ohnehin nicht mehr bekannt gegeben wird BBl 2024 1978. Kantonale Entscheide, die noch die Jahresfrist anwenden, etwa die Genfer Aufsichtsbehörde im September 2025, sind nur noch für Gesuche nach altem Recht massgebend DCSO/482/2025.
Was als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gilt
Zu berücksichtigen sind nur Verfahren nach Art. 79–84 SchKG gegen den Schuldner, die unmittelbar auf die Beseitigung seines Rechtsvorschlags zielen:
Zivilklage gegen einen Dritten oder Streitverkündung: Beides genügt nicht, selbst wenn das Verfahren Beweise zur Forderung liefern könnte. Eine Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO könnte nach dem Neuenburger Entscheid genügen ASSLP.2020.11.
Forderungsklage ohne Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags: Sie ist nach dem Tessiner Obergericht eine gewöhnliche Forderungsklage und kein Verfahren im Sinne von lit. d 15.2020.112.
Anerkennungsklage: Sie zählt nur, wenn sie dieselbe Forderung betrifft und ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags enthält SCBES.2021.1.
Klage im Ausland: Eine in Spanien erhobene Klage, die als Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG zu qualifizieren war, schloss die Nichtbekanntgabe aus DCSO/423/2022.
Strafverfahren: Ein Strafverfahren ohne adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung ist unbeachtlich DCSO/41/2022.
Schlichtungsgesuch: Hier gehen die kantonalen Auffassungen auseinander. Freiburg lässt das blosse Schlichtungsgesuch genügen, weil es Rechtshängigkeit begründet. Der Schuldner verliert damit den Weg nach lit. d, und zwar «unabhängig vom Ausgang des Verfahrens» («quelle que soit l'issue de la procédure») 105 2021 13. Zug folgte dieser Linie noch 2025 ch-zg-supreme-court--ba-2025-36. Genf verneint dagegen ein eingeleitetes Verfahren, wenn der Gläubiger nach der Klagebewilligung nicht innert drei Monaten klagt (Art. 209 Abs. 3 ZPO) DCSO/41/2022. St. Gallen stellt den Rückzug eines Schlichtungsgesuchs, dem während rund acht Monaten kein neues Gesuch folgt, dem gänzlichen Untätigbleiben gleich AB.2021.28-AS.
Diese Divergenz betrifft altes Recht. Die Fassung 2026 entschärft sie weitgehend. Massgebend ist nun, ob das Beseitigungsbegehren «definitiv nicht gutgeheissen» wurde. Die Solothurner Aufsichtsbehörde wertete das ungenutzte Verstreichenlassen der Klagefrist nach erteilter Klagebewilligung als konkludenten Rückzug des Begehrens. Als Nachweis verlangte sie eine gerichtliche Bestätigung, dass innert der Klagefrist keine Klage eingereicht wurde SCBES.2026.21.
Ausgang des Beseitigungsverfahrens: Korrektur von BGE 147 III 41
Nach BGE 147 III 41 genügte der Nachweis, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Ob der Gläubiger darin obsiegte, spielte keine Rolle. Auch ein Rechtsöffnungsverfahren, das mit einem Nichteintretensentscheid endete, stand der Nichtbekanntgabe entgegen BGE 147 III 41. Für Gesuche ab dem 1. Januar 2026 gilt das nicht mehr.
Die Materialien geben dem Begriff «definitiv» einen doppelten Gehalt BBl 2024 1797:
Ein Abweisungs-, Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid im Beseitigungsverfahren muss in materielle Rechtskraft erwachsen sein.
Das Ersuchen des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags muss insgesamt definitiv erledigt sein. Leitet der Gläubiger nach einer erfolglosen Rechtsöffnung eine Anerkennungsklage ein, ist das Gesuch um Nichtbekanntgabe abzuweisen, bis auch diese Klage scheitert.
Erbringt der Gläubiger den Nachweis nachträglich oder setzt er die Betreibung fort, wird die Betreibung Dritten wieder bekannt gegeben BBl 2025 1096. Ein Beseitigungsverfahren kann auch nach Ablauf der 20-tägigen Frist und sogar nach Gutheissung des Gesuchs noch eingeleitet werden. Es macht die Betreibung dann wieder sichtbar SCBES.2021.1. Seit 2026 entfällt die Wiederbekanntgabe, wenn der Schuldner nachweist, dass das Beseitigungsbegehren definitiv nicht gutgeheissen wurde BBl 2025 1096. Diesen Nachweis muss der Schuldner führen. Im Solothurner Fall gelang er erst im Beschwerdeverfahren SCBES.2026.21.
Nach der Weisung Nr. 5 wird eine Betreibung, für die das Gesuch bereits gutgeheissen wurde, wieder einsehbar gemacht, mit dem Vermerk der Zahlung, wenn der Schuldner die Forderung nachträglich bezahlt. Nach derselben Weisung erstreckt sich die Nichtbekanntgabe auch auf den Eigenauszug des Schuldners. Die Weisung räumt selbst ein, dass dies vom Wortlaut abweicht, und stützt sich auf Sinn und Zweck der Regelung BJ Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung).
Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter und Auskunft an Behörden (Abs. 4)
Fristbeginn: formeller Abschluss des Verfahrens
Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem formellen Abschluss der jeweiligen Betreibung. Als abgeschlossen gilt eine Betreibung namentlich in folgenden Fällen: Sie hat ihr Ziel erreicht, es wurde ein Verlust- oder Pfandausfallschein ausgestellt, oder sie ist durch Rückzug, Verwirkung oder Urteil erloschen DCSO/482/2025. Ebenfalls abgeschlossen ist eine Betreibung, die durch Zahlung an das Amt erloschen ist 15.2004.186.
Setzt der Gläubiger die Betreibung nicht fort, ist sie mit Ablauf der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG abgeschlossen. Die Fünfjahresfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt. Das Einsichtsrecht entfällt also nicht schon mit der Verwirkung 15.2024.57. Ein Beispiel aus Genf: Ein Zahlungsbefehl wurde am 9. August 2019 zugestellt und verwirkte am 19. August 2020. Die Betreibung durfte Dritten deshalb ab dem 19. August 2025 nicht mehr bekannt gegeben werden DCSO/482/2025.
Die Weisung Nr. 4 umschreibt den Inhalt des Auszugs dagegen mit Betreibungen, die in den letzten fünf Jahren eingeleitet wurden BJ Weisung Nr. 4 zum einfachen Betreibungsregisterauszug 2016. Das ist eine vereinfachende Verwaltungspraxis. Der Gesetzeswortlaut und die genannte Rechtsprechung stellen auf den Abschluss des Verfahrens ab.
Persönliche Reichweite: nur Dritte
Abs. 4 begrenzt nur das Einsichtsrecht Dritter. Für den Schuldner selbst sieht der Wortlaut keine zeitliche Grenze vor. Er kann auch in Akten eines erledigten Konkurses Einsicht nehmen, die bereits vernichtet werden dürften, solange sie noch vorhanden sind und er ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Behörden dürfen dabei nicht an seiner Stelle beurteilen, welcher Weg zweckmässig ist und welche Erfolgsaussichten er hat BGE 130 III 42.
Für alle Verfahrensparteien gilt als Grenze nur die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Akten. Personen, die nicht Partei der Betreibung waren, gelten dagegen als Dritte. Ihr Einsichtsrecht ist nach Ablauf der fünf Jahre erloschen 5A_820/2018. Entsprechend durfte das Genfer Konkursamt einer Gläubigerin, die sich als Betreibende am Konkurs beteiligt hatte, die Einsicht in die Konkursakten nicht unter Berufung auf die Fünfjahresfrist verweigern DCSO/329/2019.
Verlustscheine
Abs. 4 befristet das Einsichtsrecht. Einen Anspruch auf Löschung begründet er nicht. Ein Pfändungsverlustschein wird nach Art. 149a Abs. 3 SchKG erst gelöscht, wenn die Forderung getilgt oder verjährt ist. Bis dahin muss das Einsichtsrecht Dritter bestehen bleiben. Auch nach Abschluss eines Konkurses lässt sich aus Art. 267 SchKG kein Anspruch ableiten, Pfändungsverlustscheine für Forderungen zu löschen, die im Konkurs nicht angemeldet wurden 5A_679/2018.
Auskunft an Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Nach Abs. 4 Satz 2 können Gerichts- und Verwaltungsbehörden auch nach Ablauf der fünf Jahre Auszüge verlangen, wenn dies im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens liegt. Das Obergericht Zürich versteht dies als grundsätzlich unbedingtes Einsichtsrecht der Behörden. Es besteht unabhängig von der Art des Verfahrens, namentlich auch im Strafverfahren. Die Auskunft ist gebührenfrei. Im entschiedenen Fall musste das Betreibungsamt einem Stadtrichteramt für ein Strafbefehlsverfahren einen Auszug gebührenfrei ausstellen PS160010. Das Bundesgericht zitiert Satz 2 in 5A_679/2018, ohne ihn auszulegen 5A_679/2018.
Rechtsweg und Prüfungsbefugnis
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, nicht Zivilklage
Für die Führung des Registers und die Auskunft an Dritte ist ausschliesslich das Betreibungsamt zuständig. Ein Begehren um Löschung, richtig verstanden um Nichtbekanntgabe, ist deshalb an das Amt zu richten. Gegen dessen Verfügung steht die Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG an die Aufsichtsbehörde offen. Ein Zivilgericht ist dafür sachlich nicht zuständig. Das Tessiner Obergericht trat deshalb auf ein Begehren nicht ein, mit dem dem Amt die Löschung befohlen werden sollte 14.2021.44.
Eine ältere Neuenburger Zivilkammer ordnete die Löschung und Nichtbekanntgabe dagegen selbst an, als Folge einer gutgeheissenen negativen Feststellungsklage CC.2007.72. Mit der heutigen Rechtslage lässt sich das am besten so vereinbaren: Das Zivilurteil schafft den Tatbestand von lit. a, und das Amt setzt die Nichtbekanntgabe um, sobald ihm das Urteil mitgeteilt wird NE200010. Eine Sonderstellung hat das Begehren um Nichtbekanntgabe als akzessorische Folge einer Klage nach Art. 86 SchKG (siehe lit. b).
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen PS200182. Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) 5A_67/2022.
Ermessen des Amtes
Dem Amt und der Aufsichtsbehörde steht ein gewisses Ermessen zu. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn Begehren um weitergehende Auskunft über eine andere Person nur schriftlich behandelt werden. Dem Amt ist zudem eine gewisse Bearbeitungszeit zuzugestehen 5A_67/2022.
Beschwerdelegitimation des Gläubigers gegen die Nichtbekanntgabe
Ob der Gläubiger gegen eine Verfügung Beschwerde führen kann, mit der die Nichtbekanntgabe nach lit. d gewährt wird, beurteilt die Genfer Aufsichtsbehörde nicht einheitlich. 2022 trat sie auf eine solche Beschwerde ein, hiess sie gut und ordnete die Wiederbekanntgabe an DCSO/423/2022. 2023 verneinte sie dagegen die Legitimation. Das öffentliche Interesse an der Registerpublizität stehe nicht dem Gläubiger zu. Die Nichtbekanntgabe verändere seine Stellung in der Betreibung nicht, und der Druck der Publizität sei ein bloss faktischer Vorteil DCSO/500/2023.
Unabhängig von der Legitimationsfrage steht dem Gläubiger der nachträgliche Nachweis offen, der nach dem Gesetz zur Wiederbekanntgabe führt BBl 2025 1096.
Praktische Folgerungen
Gesuchsteller (Dritte): Den eigenen Bezug zur betroffenen Person mit objektiven Indizien belegen, etwa durch Vertragsunterlagen, eine Vollmacht oder Korrespondenz. Bei Organen und Konzerngesellschaften ist ein gesonderter Interessennachweis nötig. Für Akten über den Registerauszug hinaus ist das weitergehende Interesse konkret darzulegen.
Schuldner: Nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht bezahlen, wenn die Nichtbekanntgabe nach lit. d angestrebt wird. Rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben. Das Gesuch erst nach Ablauf der drei Monate einreichen. Scheitert das Beseitigungsverfahren des Gläubigers, den rechtskräftigen Entscheid oder eine gerichtliche Bestätigung über die unbenutzte Klagefrist beschaffen. Bei einer Zahlung bleiben nur der Rückzug durch den Gläubiger, der vertraglich auszuhandeln ist, oder die Rückforderungsklage. Gegen materiell unbegründete Betreibungen steht die Klage nach Art. 85a SchKG zur Verfügung.
Gläubiger: Die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 79–84 SchKG gegen den Schuldner, mit ausdrücklichem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags, dokumentieren und innert der Frist von 20 Tagen nachweisen, andernfalls nachreichen. Auf eine Beschwerde gegen die gewährte Nichtbekanntgabe sollte er sich angesichts der uneinheitlichen Genfer Praxis nicht verlassen. Nach einer Klagebewilligung die Klagefrist wahren. Der Rückzug ist ausdrücklich zu erklären. Eine blosse Zahlungsmitteilung genügt dafür nicht.
Schutzzweck, Rechtsnatur des Eintrags und massgebende Fassung
Art. 8a SchKG regelt, wer die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen darf. Die Norm muss zwei Interessen ausgleichen. Der Rechtsverkehr will sich über die Kreditwürdigkeit einer Person informieren. Die betriebene Person hat ein Interesse daran, dass kein falscher Eindruck entsteht. Betreibungen können nämlich ohne jede vorgängige Kontrolle eingeleitet werden BBl 2015 5785. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates begründete die Revision 2016 mit den erheblichen Nachteilen, die ein Eintrag namentlich bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe mit sich bringt BBl 2015 3209.
Die Schranken des Einsichtsrechts haben eine verfassungsrechtliche Grundlage. Pfändungsprotokolle und Belege enthalten Angaben, die unter dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV stehen. Die Einschränkung dieses Schutzes durch das SchKG muss deshalb verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) BGE 135 III 503. Das Bundesgericht hält fest: «Art. 8a SchKG ist deshalb kein Freipass für eine umfassende Auskunftserteilung.» 5A_67/2022.
Einträge im Betreibungsregister unterscheiden sich von denen im Grundbuch oder im Handelsregister. Sie geben weder Auskunft über den Bestand eines materiellen Rechts, noch entfalten sie Rechtswirkungen gegenüber Dritten BGE 115 III 24. Darauf beruht eine Unterscheidung, die die ganze Norm prägt. Abs. 3 regelt nicht die Löschung eines Eintrags, sondern die Nichtbekanntgabe an Dritte.
Fassung seit 1. Januar 2026 und Übergangsrecht
Geändert wurde seit 2019 einzig Abs. 3 lit. d. Die bis 31. Dezember 2025 geltende Fassung SchKG (2025-01-01) wurde durch die Fassung ab 1. Januar 2026 abgelöst . Die Neufassung vom 21. März 2025 bringt drei Neuerungen :